Satzung
A. Allgemeines
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der im Jahre 1973 gegründete Verein führt den Namen FamilienSportBund Erftland-Ville e.V. (Kurzform: FSB Erftland-Ville e.V.)
(2) Er hat seinen Sitz in Kerpen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer 700311 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Familien- und Breitensports, insbesondere folgender Sportarten: Schwimmen, Laufen, Volleyball, Beachvolleyball und Tischtennis, sowie die Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Sports.
(2) Alle Sportarten werden – soweit zuträglich und statthaft – in Freikörperkultur ausgeübt. Dazu errichtet und unterhält der Verein Sport- und Erholungsstätten.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B. Vereinsmitgliedschaft
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit Aushändigung eines Lichtbildausweises. Im Falle der Ablehnung einer Mitgliedschaft ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragstellenden die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
§5 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die Angebote des Vereins nicht oder nur im Ausnahmefall.
(4) Juristische Personen können nur außerordentliche Mitglieder sein.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. In einer Ehrungsordnung kann die Ernennung von Ehrenmitgliedern geregelt werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7);
- durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) ist durch schriftliche Erklärung dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen. Der Austritt ist nur zum Schluss eines laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten wirksam.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Ggf. dem Mitglied übergebenes Vereinseigentum ist dem Verein zurückzugeben oder -sofern nicht möglich- wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung ggf. überzahlter Beiträge zu.
§7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die
Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Betroffenen auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand, unter Berücksichtigung einer ggf. zugegangen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds, über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Nennung der Gründe mitzuteilen.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit einer Zahlung (Beiträge, Umlagen, Gebühren, etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss oder die Streichung kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8 Beiträge und Gebühren
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen sind in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird. Umlagen dürfen jedoch das Zweifache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Änderungen der Beitragsordnung sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen festgelegten manuellen Beitrag (Stunden zur Erhaltung von Vereinsgelände und Sportstätten) zu erbringen. Im Falle der Nichtleistung ist von dem betroffenen Mitglied ein festgesetzter finanzieller Ausgleich zu erbringen. Die Festsetzung des manuellen Beitrags sowie des ersatzweise finanziellen Ausgleichs beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die Kosten des Verzugs hat das Mitglied zu tragen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen, wandeln oder stunden.
(6) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(7) Für Mitglieder mit rückständigen Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Beträgen ruht das Recht zur unentgeltlichen Nutzung des Vereinsgeländes und zur Teilnahme an vom Verein finanzierten Veranstaltungen.
§9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des § 104 BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlungen nicht persönlich, sondern nur durch einen gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, bleiben unberührt.
(2) Nicht volljährige, aber bereits beschränkt geschäftsfähige Mitglieder im Sinne der Regelungen des § 106 BGB üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch im Rahmen von Jugendorganen, die in einer gesonderten Jugendordnung ihre Regelung finden, im vollen Umfang ausgeübt werden.
D. Die Organe des Vereins
§ 10 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB;
- der Gesamtvorstand;
- die Jugendversammlung.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Der geschäftsführende Vorstand kann auch bei Anwesenheit, die Leitung der Versammlung delegieren. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(7) Für die Durchführung von Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen.
(8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen
Stimmberechtigten verlangt wird.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(11) Jedes Mitglied, mit Ausnahme der außerordentlichen Mitglieder, hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Mitglieder, die mit Beitragspflichten im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit
Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(12) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
(13) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
(14) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind im Informationskasten auf dem Vereinsgelände bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
§ 12 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;
3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand;
4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
5. Entlastung des Gesamtvorstands;
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
7. Wahl der Kassenprüfer;
8. Änderung der Satzung, Beitragsordnung und Beschlussfassung über Auflösung des Vereins;
9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 13 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden
b) der zweiten Vorsitzenden / dem zweiten Vorsitzenden
c) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
d) der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand kann in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung beschließen.
(2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
(4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.
(5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(6) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Sitzungen werden durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 14 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
- der Ressortleiterin / dem Ressortleiter Sport,
- der Ressortleiterin / dem Ressortleiter Vereinsgelände und Sportstätten,
- der Ressortleiterin / dem Ressortleiter für IT-Infrastruktur und Datenschutz,
- der / dem Vorsitzenden der Jugend.
(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
- Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
- Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
- Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8.
- Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.
(3) Die Bestellung der Ressortleiterinnen bzw. Ressortleiter erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
(4) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Sitzungen werden durch die bzw. den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
(5) Der Gesamtvorstand trifft mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden durch die / den 1. Vorsitzende/n einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Ressorts
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben unterhält der Verein die Ressorts
- Sport,
- Vereinsgelände und Sportstätten.
(2) Die Ressorts sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins.
(3) Jede Ressortleiterin bzw. jeder Ressortleiter beruft für die Dauer von zwei Jahren einen oder mehrere Fachwarte. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Fachwarte durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ressortleiterin bzw. der Ressortleiter muss dann eine neue Fachwartin bzw. einen neuen Fachwart berufen. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstands kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung ersetzt werden.
(4) Für das Ressort Sport sollten folgende Fachwarte berufen werden:
- Fachwart/in Schwimmen
- Fachwart/in Laufen
- Fachwart/in Volleyball
- Fachwart/in Beachvolleyball
- Fachwart/in Tischtennis
- Fachwart/in Sportabzeichen
Weitere Fachwarte sind möglich.
(5) Für das Ressort Vereinsgelände und Sportstätten sollten berufen werden:
- Fachwart/in Vereinsgelände
- Fachwart/in Kassenregie
(6) Der geschäftsführende Vorstand kann eine Fachwartin bzw. einen Fachwart durch Beschluss abberufen. Die betroffene Fachwartin bzw. der betroffene Fachwart ist vorher anzuhören.
(7) Die Ressorts geben sich eine Ressortordnung. Die Ressortordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
E. Vereinsjugend
§ 16 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
(3) Organe der Vereinsjugend sind:
- Die bzw. der Vorsitzende der Jugend und
- die Jugendversammlung
(4) Die bzw. der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
(5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Vergütungen der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine/n Geschäftsstellenleiter/in und/oder Mitarbeiter/in für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat die bzw. der 1. Vorsitzende.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln. Diese wird vom geschäftsführenden Vorstand erlassen.
§ 18 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis zur turnusgemäßen Neuwahl.
(3) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.
§ 19 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a) Finanzordnung
b) Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand
c) Geländeordnung
d) Ehrungsordnung
Die Ressorts beschließen Ressortordnungen, die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Ressortordnung und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 20 Haftungsbeschränkung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Betrag im § 31a BGB und § 31b BGB (zur Zeit 720,00 €) im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 21 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand bei Bedarf einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.
G. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DLRG Ortsgruppe Brühl e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. Juni 2016 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Kerpen, den 17.06.2016
gez. gez.
Jörg Bachem Wolfgang Krämer
1. Vorsitzender Geschäftsführer